In vielen Fällen werden die Nutzerinnen und Nutzer der Maßnahmen einen mehr oder weniger hohen Eigenanteil an den Veränderungskosten aufbringen müssen. Aber es gibt auch Fördermöglichkeiten, insbesondere für pflegebedürftige Menschen. Grundsätzlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, welche Kostenträger – ggf. auch mehrere – in Frage kommen.
Checkliste mit Übersicht über Finanzierungsmöglichkeiten (7/2024) pdf
Übersicht: Finanzierungsmöglichkeiten und Kostenbeispiele (7/2024) pdf
bei Fragen zu Leistungen der Kranken- und Pflegekasse:
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen | MDKN, Annette Franke
Telefon: 0511 8785-3300, E-Mail: annette.franke@mdkn.de
MDK Niedersachsen bei der Service-Pflegehotline unter Rufnummer 0511 8785-2750 oder per Mail unter pflege@mdkn.de informieren. Dies geht auch ohne Versicherungsnummer.
Eine weitere Möglichkeit zur Information besteht bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland unter www.patientenberatung.de oder unter Tel: 0800 0117722. Deutschsprachig mit Weiterleitung an Berater*innen mit türkischen, russischen oder arabischen Sprachkenntnissen.
Krankenkasse
Hilfsmittel können durch eine ärztliche Verordnung (Rezept) von der Krankenkasse finanziert werden.
Hier finden Sie das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen Link mehr
Nach dem SGB V § 33 erstatten die gesetzlichen Krankenkassen für kranke und behinderte Menschen die Kosten für Hilfsmittel, wenn dadurch eine Behinderung ausgeglichen oder einer Behinderung vorgebeugt werden kann oder wenn dies für den Erfolg der Behandlung notwendig ist. Zu den Leistungen gehören die Beschaffung, die Anpassung, die Einweisung in den Gebrauch und die Reparatur der verordneten Hilfsmittel. Zu den Hilfsmitteln zählen z. B. Badehilfen, Toilettensitzerhöhungen oder Toilettenstühle sowie Geh- und Aufrichthilfen. Maßgeblich (aber nicht ausschließlich) ist das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen.[1] Hilfsmittel können auch leihweise zur Verfügung gestellt werden. Seit dem 01.01.2022 reicht auch eine Empfehlung durch eine Pflegefachkraft aus. Link
Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, d. h. ein Rezept. Die Hilfsmittelverordnung sollte die medizinische Diagnose, die Begründung der medizinischen Notwendigkeit des Hilfsmittels und eine möglichst genaue Beschreibung des benötigten Hilfsmittels, am besten auch die Hilfsmittelnummer enthalten. Sie wird bei der Krankenkasse oder einem Sanitätshaus des Vertrauens[2] eingereicht und dient als Grundlage für die Genehmigung. Jeder Antrag wird individuell auf die Person hin geprüft, die das Hilfsmittel beantragt. Bis zur Genehmigung kann einige Zeit vergehen, und der Antrag kann auch abgelehnt werden. Wenn Widerspruch eingelegt wird, ist es wichtig, die im Bescheid mitgeteilte Frist zu wahren. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.
Das bewilligte Hilfsmittel wird i. d. R. vom Sanitätshaus geliefert. Eventuell hat die Krankenkasse auch ein eigenes Lager mit Hilfsmitteln. Für die Hilfsmittel bestehen unterschiedliche Versorgungsvereinbarungen: Für gewöhnlich gibt es Festbeträge, manchmal auch Fallpauschalen oder Mietregelungen mit den Sanitätshäusern. Die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt auf der Basis der im Lager vorhandenen Produkte und orientiert sich an den Nutzungserfordernissen. Es besteht also kein Anspruch auf ein konkretes Produkt einer Firma. Wenn nur ein konkretes Produkt infrage kommt ist es wichtig, die Bedarfe im Rezept genau zu beschreiben. Es besteht auch die Möglichkeit, gegen einen Aufpreis ein gewünschtes anderes Hilfsmittel zu erhalten.[3] Generell beträgt die Zuzahlung bei einer Hilfsmittelverordnung zehn Prozent, mindestens jedoch fünf und maximal zehn Euro.
Bei den privaten Krankenkassen ist die Hilfsmittelversorgung privatrechtlich geregelt und kann auch ausgeschlossen sein. Genaueres steht im Vertrag.
Viele Hilfsmittel sind mittlerweile auch im Einzelhandel oder im Internet erhältlich. Zwar sind diese häufig kostengünstiger, jedoch ist zu bedenken, dass Hilfsmittel immer individuell und fachgerecht angepasst werden sollten, damit sie auch in vollem Umfang wirksam werden können. Sanitätshäuser als Vertragspartner der Kassen bieten den Vorteil einer fachgerechten Beratung und kommen in der Regel auch ins Haus, damit Hilfsmittel vor Ort ausprobiert und angepasst werden können.[4]
Teilweise werden benötigte Hilfsmittel abgelehnt. In vielen Fällen führt ein Widerspruch dazu, dass die Kosten für die Hilfsmttel doch noch übernommen werden. Link
Auch Stromkosten für die Nutzung von Hilfsmitteln können übernommen werden
Die Krankenkasse erstattet die Stromkosten, die z. B. durch die Nutzen eines Liftes oder eines E-Rollstuhl entstanden sind. Voraussetzung ist, dass die Hilfsmittel auch von der Krankenkasse bewilligt wurden.
[1] Hilfsmittel, die als Gebrauchsgegenstände im Alltag bewertet werden, gehören nicht dazu. Die Produkte müssen als Hilfsmittel beworben werden. Der Hilfsmittelkatalog kann z. B. unter www.rehadat-hilfsmittel.de eingesehen werden. Hier stehen auch die Indikatoren bei den Hilfsmitteln, die auf dem Rezept stehen sollten.
[2] Voraussetzung ist, dass das Sanitätshaus mit der Krankenkasse der Leistungsnehmerin/des Leistungsnehmers abrechnet. Es ist sinnvoll, vor der Erstellung des Rezeptes mit dem Sanitätshaus zu sprechen, was genau auf dem Rezept stehen soll.
[3] Das Produkt bleibt aber dennoch im Besitz des Leistungserbringers.
[4] Bei gebrauchten Hilfsmitteln ist auf eine Gewährleistung (Prüfung) durch die Anbieter zu achten, damit Unfallgefahren vermieden werden.
Pflegekasse
Die Pflegekasse gewährt pflegebedürftigen Menschen Pflegehilfsmittel und einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. In dem gemeinsamen Rundschreiben des GKV Spitzenverband Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 14.11.23 sind die Hintergründe genau beschrieben. (S. 236-261) pdf
Seit dem 1.1.22 werden auch digitale Hilfsmittel finanziert.
Wenn Sie noch spezielle Fragen zur Finanzierung haben, können Sie sich beim MDK Niedersachsen bei der Service-Pflegehotline unter der Rufnummer 0511 8785-2750 oder per Mail unter pflege@mdkn.de informieren. Dies geht auch ohne Versicherungsnummer.
Eine weitere Möglichkeit zur Information besteht bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland unter www.patientenberatung.de oder unter Tel.: 0800 0117722. Deutschsprachig mit Weiterleitung an Berater*innen mit türkischen, russischen und arabischen Sprachkenntnissen.
Nach dem SGB XI § 40 gewährt die Pflegekasse pflegebedürftigen Menschen technische Pflegehilfsmittel und einen Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Voraussetzung ist, dass eine Einstufung in die Pflegeversicherung (Pflegegrad 1-5) vorliegt und durch die Maßnahme die häusliche Pflege erleichtert oder ermöglicht oder die selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Der Wohnsitz muss in Deutschland sein.
Zu den technischen Hilfsmitteln gehören z. B. ein Pflegebett, ein Hausnotruf, Körperwaschsysteme oder andere Hilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege notwendig sind. Die Pflegehilfsmittel sind im Pflegehilfsmittelkatalog verzeichnet und werden vorzugsweise leihweise überlassen. Die Eigenbeteiligung beträgt zehn Prozent, höchstens jedoch 25 Euro.
Die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sind i. d. R. bauliche Maßnahmen, die mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden sind, wie z. B. Türverbreiterungen, Badumbau oder fest installierte Rampen und Treppenlifte. Auch der Ein- und Umbau von Mobiliar, Mehrkosten für Barrierefreiheit bei der Erstellung neuen Wohnraumes[1] und vorbereitende Beratungskosten in Zusammenhang mit einer Maßnahme werden bezuschusst. Wird die Maßnahme von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten durchgeführt, werden neben den Materialkosten auch Aufwendungen für Fahrtkosten oder Verdienstausfall berücksichtigt. Darüber hinaus können auch Umzugskosten in eine neue, pflegegerechtere Wohnung bezuschusst werden.
Die Kosten einer Maßnahme zur Wohnungsanpassung können im Rahmen des Ermessens der Pflegekasse maximal bis zu einer Höhe von 4.000,- Euro bezuschusst werden.
Als Maßnahme gilt die Gesamtheit aller zum Zeitpunkt der Antragstellung notwendigen Veränderungen (z. B. Umbau der Wohnung, damit sie mit dem Rollstuhl befahrbar ist). Erst wenn sich die Pflegesituation verändert und neue Wohnumfeldverbesserungen erforderlich sind, kann ein weiterer Zuschuss bis zu einem Betrag von 4.000,- Euro gewährt werden. Wenn mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt zusammenleben, ist die Kombination der individuellen Zuschussansprüche möglich, begrenzt bis zu einer Maximalsumme von 16.000,- Euro.
Zum Abrufen der Gelder reicht ein formloser Antrag des Versicherten bei der zuständigen Pflegekasse. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich, aber der medizinische Dienst der Kranken- und Pflegekasse überprüft evtl., ob die Maßnahme notwendig ist. Ein Foto der Ausgangssituation und eine Skizze von der geplanten Maßnahme mit einer kurzen Begründung kann das Verfahren erleichtern. Wichtig: Der Antrag muss immer vor Maßnahmebeginn mit einem oder mehreren Kostenvoranschlägen eingereicht werden. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn muss im Einzelfall abgeklärt werden.
Anträge müssen innerhalb von 3 bzw. innerhalb von 5 Wochen entschieden werden. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Kassen dies dem Antragsteller/der Antragstellerin innerhalb der Frist mit stichhaltigen Gründen schriftlich darlegen. Die Gründe dürfen nicht bei der Kasse liegen wie z. B. Arbeitsüberlastung. Wenn keine Mitteilung eingeht, gilt die Maßnahme als bewilligt. Wichtig ist, dass die Antragstellenden nachweisen können, dass der Antrag auch gestellt wurde (z. B. Sendeprotokoll des Faxes). Den genauen Wortlaut des Gesetzestextes finden Sie in § 40 Abs. 4 SGB XI Absatz 7.
Mit dem Digitale-Versorgung-und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) tritt neben dem Anspruch der Pflegebedürftigen auf Leistungen wie Pflegehilfsmittel ein neuer Leistungsanspruch in der Häuslichkeit auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzenden Unterstützungsleistungen in Höhe von bis zu insgesamt 50 Euro monatlich in Kraft (SGB XI, § 40a).
Was sind digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen?
Digitale Pflegeanwendungen können von der pflegebedürftigen Person selbst oder in Interaktion mit Angehörigen oder dem Pflegedienst genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Erscheinungsformen sind neben Pflege-Apps etwa browserbasierte Webanwendungen oder Software zur Verwendung auf klassischen Desktop-Rechnern. Mehr unter Link
[1] Kosten in Zusammenhang mit einem Neubau werden nur übernommen, wenn der pflegebedürftige Mensch nicht in seiner bisherigen Wohnung bleiben kann, diese nicht umbaufähig ist oder ein Umbau unwirtschaftlich wäre.
weitere Informationen Link
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) gewährt zinsgünstige Darlehen und, sofern Mittel vorhanden, auch Zuschüsse. mehr
Das Programm "Altersgerecht Umbauen" der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet für Privatpersonen einen Investitionszuschuss. Bei Einzelmaßnahmen zur Barrierereduzierung werden Vorhaben bis zu einer Höhe von 25.000 Euro förderfähigen Kosten je Wohneinheit gefördert (2.500 €). Die maximalen förderfähigen Kosten steigen auf 50.000 Euro je Wohneinheit, wenn der Standard Altersgerechtes Haus erreicht wird (6.500 €). (Merkblatt 455 B)
Darüber hinaus werden zinsvergünstigte Darlehen für alle Bürgerinnen und Bürger wie auch für alle Vermieterinnen und Vermieter angeboten, die ihre Immobilie altersgerecht umbauen möchten (bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit; 100 % der Kosten). Die Kredite werden über die Hausbanken vergeben (Merkblatt 159).
Gefördert werden folgende barrierereduzierende Maßnahmen in bestehenden Wohngebäuden
als Einzelmaßnahmen in den Förderbereichen
1. Wege zu Gebäuden
2. Eingangsbereich und Wohnungszugang
3. Vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden
4. Anpassung der Raumgeometrie
5. Maßnahmen an Sanitärräumen
6. Sicherheit, Orientierung und Kommunikation
7. Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen
oder Maßnahmen, mit denen der Standard "Altersgerechtes Haus" erreicht wird.
Gefördert werden auch Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz in bestehenden Wohngebäuden.
Alle Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen entsprechen und sind durch Fachunternehmen auszuführen.
Die aktuellen Konditionen und weitere Informationen für Interessierte sind auch erhältlich unter Link oder über das Infocenter der KfW Bankengruppe unter der Telefonnummer 0800 539-9002.
Landesförderung durch die NBank
Das Land Niedersachsen fördert in seinem Wohnungsbauprogramm die Finanzierung von Wohnungsanpassungsmaßnahmen (Modernisierungsmaßnahmen) für selbstnutzende Wohneigentümer und für Investoren. Die Mittelvergabe erfolgt über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) und ist an Einkommensgrenzen der Nutzerinnen und Nutzer gebunden. mehr
Eigentumsförderung
Gefördert wird der Neubau, Erwerb oder die Modernisierung (wenn unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird, z. B. barrierefreies Wohnen) von selbst genutztem Wohnraum. Es wird ein zinsloses, ab dem 16. Jahr zinsgünstiges Darlehen in Abhängigkeit von Anzahl und Alter der zum Haushalt gehörenden Kinder oder gewährt (75.000,- € zzgl. 7500,- € für jedes Kind und für jeden zum Haushalt gehörenden Menschen mit Behinderung). Der Eigenanteil beträgt 15 % der Kosten. Darüber hinaus wird ein Zuschuss von jeweils 3.000,- € für Menschen mit Behinderungen und Kinder gewährt. Link
Modernisierung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern
Gefördert werden Investoren, die Mietwohnungen modernisieren oder energetisch sanieren wollen, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt worden sind. Hierzu gehören auch Modernisierungsmaßnahmen, bei denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird (z. B. barrierefreies Wohnen). Gefördert wird mit einem zinslosen Darlehen (35 Jahre) und einem Tilgungsnachlass von 30 % nach 20 Jahren. Es wird ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro für jede barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß DIN 18040-2 gewährt. Link
Kontakt
Informationen gibt es bei den Wohnraumförderstellen in den Landkreisen, Städten oder Gemeinden – hier werden auch die Anträge gestellt. Des Weiteren kann man sich bei der Förderberatung der NBank informieren bzw. die Förderbausteine herunterladen. Link.
Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank, Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover
Telefon: 0511 30031-0, info@nbank.de
Förderberatung: Telefon: 0511 30031-9333
Förderung durch Kommunen
Häufig kommen sinnvolle Anpassungsmaßnahmen nicht zustande, weil den Nutzerinnen und Nutzern der Wohnungen die nötigen Mittel fehlen. Um dies zu vermeiden bieten einige Landkreise und kreisfreie Städte Sonderprogramme zur Finanzierung von Wohnungsanpassungen an.
mehr
Auch hier sind die Rahmenbedingungen sehr unterschiedlich. Bei einigen wird die Vergabe der Mittel durch dafür eingerichtete Beratungsstellen unterstützt bzw. ist die Inanspruchnahme der Fördermittel an eine Beratung gebunden. Art und Höhe der Zuwendungen reichen vom Darlehen bis hin zur 100%igen Übernahme der Kosten. Zum Teil werden neben den Förderhöchstgrenzen auch die Mindeststandards für den Umbau festgeschrieben. Teilweise ist die Förderung auch an Einkommensgrenzen gebunden. In Niedersachsen ist das eher selten. Auskünfte erteilen die Wohnungsbauförderstellen der Kommunen oder Wohnberatungsstellen.
Ein gutes Beispiel stellt Wolfsburg dar. Die die Stadt fördert altersgerechte Umbauten – für Eigentum und Miete - mit Zuschüssen oder Darlehen, sofern die Umbaukosten mindestens 4.000 € betragen und ein Haushaltsmitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Förderhöchstbetrag beläuft sich auf maximal 30 % der förderfähigen Investitionskosten, höchstens 5.000,00 €. 15 % der Investitionskosten müssen als Eigenanteil erbracht werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Zuschusses ist, dass die Einkommensgrenze nach § 3 Nds. Wohnraum-Fördergesetz (NWoFG) um nicht mehr als 20 % überschritten wird. Ist das der Fall, wird ein zinsloses Darlehn gewährt. Erste Informationen gibt es unter dem Stichwort "Förderung altersgerechter Umbauten" unter dem folgenden Link
Sozialamt
Nach dem SGB XII kann das Sozialamt Leistungen zur Verbesserung der Wohnsituation älterer und behinderter Menschen gewähren. Voraussetzung ist, dass kein anderer Kostenträger vorhanden ist und die Übernahme der Kosten für die betroffenen Personen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. mehr
Es werden also die Einkommensverhältnisse der Antragssteller*innen überprüft. Die Einkommensgrenzen sind jedoch höher als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem Angehörigenentlastungsgesetz werden Angehörige mit einem Bruttogehalt von unter 100.000 Euro/Jahr nicht herangezogen.
Des Weiteren muss ein Hilfe- und Pflegebedarf oder eine Behinderung vorliegen. Der Pflegebegriff ist jedoch sehr viel breiter gefasst als bei der Pflegeversicherung. Grundlage ist die "Hilfe zur Pflege" (SGB XII, § 63, 64e).
Anträge sind an das Sozialamt zu richten.
Träger der Eingliederungshilfe
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen können für Wohnungsanpassungsmaßnahmen Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen, wenn der Zuschuss der Pflegekasse nicht ausreicht oder wenn kein Pflegegrad besteht. Mit der Überführung der Eingliederungshilfe von der Sozialhilfe ins Rehabilatations- und Teilhaberecht (SGB IX) gelten erweiterte Vermögens- und Einkommensgrenzen. mehr
Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder seelischen/psychischen Behinderung bzw. Erkrankung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch ihre Behinderung oder Erkrankung wesentlich eingeschränkt ist.[1] In allen anderen Fällen (nur vorübergehende oder nicht als wesentlich definierte Behinderung) liegt die Genehmigung einer Eingliederungshilfe im Ermessen des zuständigen Trägers. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden erbracht, um eine drohende Behinderung zu verhindern (Prävention) oder um eine Behinderung bzw. deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und so Chancen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten.
Wohnungsanpassungsmaßnahmen in der Wohnung können für diese Zielgruppe über die Eingliederungshilfe finanziert werden, wenn der Zuschuss der Pflegekasse nicht ausreicht oder wenn kein Pflegegrad besteht. Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird die Eingliederungshilfe zum 01.01.2020 aus dem Sozialhilferecht herausgelöst und als Teil 2 ins SGB IX (Rehabilitations- und Teilhaberecht) übernommen. Das bedeutet, dass Freibeträge für Vermögen (voraussichtlich ca. 50.000 Euro) und Einkommen (wird jährlich festgelegt) deutlich angehoben werden. Auch wird dann das Partnervermögen und -einkommen nicht mehr mit angerechnet. Damit wird der Kreis der Leistungsbezieher erweitert und der Selbstbehalt bleibt deutlich höher. Zum 01.01.2023 werden die Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe neu geregelt, das heißt der leistungsberechtigte Personenkreis wird neu definiert.
Wenn Menschen mit Behinderungen gleichzeitig pflegebedürftig sind, wird Eingliederungshilfe nur gewährt, wenn der Bezug der Eingliederungshilfe vor Eintritt in das Rentenalter beantragt wird und wenn nicht vorrangig Pflegebedarf die Ursache ist. In diesem Fall wird Hilfe zur Pflege gewährt und die Finanzierung der Anpassungsmaßnahmen erfolgt auch weiterhin über die Sozialhilfe, sofern der Zuschuss der Pflegeversicherung nicht ausreicht.
Gesetzliche Grundlage ist das SGB IX, Kapitel 6 "Soziale Teilhabe":
§ 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe (ab. 01.01.2020)
(1) 1Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 (Anm.: medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung) erbracht werden. 2Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. 3Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach Kapitel 7.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
Leistungen für Wohnraum,
Assistenzleistungen
…
§ 77 Leistungen für Wohnraum
(1) 1Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. 2Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nur nachrangig, das heißt die Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur gewährt, wenn die Leistungen nicht durch einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger wie zum Beispiel die Krankenversicherung, Rentenversicherung, das Integrationsamt oder die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.
Informationen und Beratung für die Zielgruppe der Menschen mit Behinderungen gibt es bei den unabhängigen Teilhabe-Beratungsstellen (EUTB) in den Landkreisen und kreisfreien Städten:
https://www.teilhabeberatung.de/beratung/
Rehaträger
Es werden wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gefördert, die zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit erforderlich sind. mehr
Nach dem SGB IX werden behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen Leistungen gewährt, um ihre Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzutreten. Hierzu gehören auch Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Leistungen zur Wohnungsanpassung werden über die Rehaträger gewährt, wenn sie dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen, zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben (auf dem ersten Arbeitsmarkt) möglichst auf Dauer zu sichern. Ziel ist, dass der Arbeitsplatz möglichst selbstständig und barrierefrei erreicht werden kann. Gefördert werden also nur Maßnahmen, die zum Erreichen des Arbeitsplatzes notwendig sind und Maßnahmen am Arbeitsplatz selbst. Die Maßnahme muss notwendig und wirtschaftlich sein und wird einkommensunabhängig gezahlt.
Die Leistungen werden durch Rehabilitationsträger gewährt. Zuständig ist für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer oder arbeitsfähige Personen die Bundesagentur für Arbeit, bei Personen, die mehr als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, die Rentenversicherungsanstalt und für Beamte und Selbstständige die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt).
Informationen über Leistungen der Rehaträger gibt es in den so genannten Servicestellen, die in allen Landkreisen und kreisfreien Städten für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen eingerichtet wurden. Adressen können bei den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Renten- und Unfallversicherung oder den Sozialämtern erfragt oder unter www.reha-servicestellen.de eingesehen werden.
Anträge sind bei einem Rehabilitationsträger zu stellen, diese leiten dann an den zuständigen Träger weiter. Die Leistungen müssen vor Beginn der Maßnahme beantragt werden.
Informationen und Beratung für die Zielgruppe der Menschen mit Behinderungen gibt es bei den unabhängigen Teilhabe-Beratungsstellen (EUTB) in den Landkreisen und kreisfreien Städten:
https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb
Gesetzliche Unfallversicherung
Nach dem SGB VII § 41 finanziert die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, die Ausstattung mit Hilfsmitteln und ggf. einen Umzug in eine geeignete Wohnung, wenn die Behinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder auf dem Weg zur Arbeit erworben wurde.
mehr
Die Leistungen werden in voller Höhe übernommen und sind einkommensunabhängig. Auch wiederholte Förderungen, z. B. aufgrund einer veränderten Lebenssituation, sind möglich. Anträge sind an die Berufsgenossenschaft zu richten.
Bei Unfällen sind die privaten Unfallversicherungen oder Haftpflichtversicherungen anzusprechen. Bei Behinderungen, die ihre Ursache in einer Kriegsbeschädigung oder in einem Verbrechen haben, sind die Träger der Kriegsopferfürsorge/Opferentschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz bzw. nach dem Opferentschädigungsgesetz zuständig.
Auch Mittel von Stiftungen können möglicherweise unterstützend hinzugezogen werden. mehr
Dabei bieten sich vor allem lokale Stiftungen wie z. B. die Stiftungen der Sparkassen an. Ein gutes Beispiel ist auch die Bürgerstiftung Osnabrück mit der Aktion „BARRIEREFREIES ZUHAUSE“, die eng mit der Wohnberatung in Osnabrück zusammenarbeitet. Link
Auch mit der Hans-Rosenthal-Stiftung Link und der Franz-Beckenbauer-Stiftung Link wurden gute Erfahrungen gemacht.
Weitere Stiftungen.
Elsa-Krauschitz-Stiftung (für Menschen mit Behinderungen) Link
Für Kinder: Paravan-Stiftung Link
Steuererleichterungen: Steuerzahlerinnen/Steuerzahler können Handwerksleistungen bis 1.200,- Euro jährlich (20% von 6.000,- Euro) direkt von ihrer Steuerschuld abziehen. Darüber hinaus können außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgesetzt werden.
Weitere mehr
Darüber hinaus sollten die Vermieter in die Finanzierung einbezogen werden. Viele Wohnungsunternehmen bieten dies ihren Mieterinnen/Mietern mittlerweile an. Mit einer Mieterhöhung ist dann allerdings zu rechnen.
Hinweise zur Finanzierung technischer Assistenzsysteme finden Sie unter Link.
Weitere Informationen können unter Link recherchiert werden. Foerderdata ist eine umfangreiche Fördermitteldatenbank mit rund 4.900 aktuellen Förderungen der Städte, Landkreise, Gemeinden, Energieversorger, Bundesländer und des Bundes für alle Vorhaben im Bereich Bauen, Sanieren und Energiesparen. Die Nutzung ist für Privatpersonen kostenlos.
Die Auflistung hat keinen Anspruch an Vollständigkeit. Recherchieren Sie bei den angegebenen Internetseiten und auch im Internet, denn vieles verändert sich, Programme werden eingestellt und neue kommen hinzu.
Auf dem Weg zu einer bedarfsgerechten Daseinsvorsorge für die älter werdende Bevölkerung hat die Region Weser-Ems den Masterplan „Innovation in der Daseinsvorsorge“ beschlossen. 2019 wurde eine Servicestelle eingerichtet und der Leitfaden "Bündnis Innovation in der Daseinsfürsorge" mit vielfältigen Fördermöglichkeiten veröffentlicht, auch mit einer Rubrik "Gut wohnen und leben". Weitere Informationen: Link
Weitere Fördermöglichkeiten zum Bauen und Sanieren finden Sie unter Link
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Wohnen und Pflege im Alter
Gefördert werden modellhafte regionale Projekte, die – insbesondere auch im ländlichen Raum – ein weitgehend selbstständiges Leben älterer Menschen in einem häuslichen Wohnumfeld auch bei Hochaltrigkeit oder Pflegebedürftigkeit ermöglichen. mehr
Das Land gewährt Zuwendungen für investive und nicht investive Vorhaben (Zuschuss max. 100.000 Euro, 50% der Ausgaben), insbesondere für
– Neu- und Umbauten zur Schaffung alters- und pflegegerechter Wohnungen und Wohngemeinschaften oder einer Wohnumfeld- bzw. Quartiersinfrastruktur,
– Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Projekten, die den Aufbau verbindlicher Nachbarschaftsinitiativen, den Aufbau ambulant betreuter Pflege-Wohngemeinschaften oder von Quartiersnetzwerken vorsehen, sowie
– Sach- und Personalkosten für den Aufbau und die Steuerung von pflegerischen Infrastrukturen – auch in technisch unterstützender Form wie beispielsweise E-Health, E-Care oder AAL (Ambient Assisted Living)
Kontakt: www.soziales.niedersachsen.de Link
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Inklusionsprojekte auf der kommunalen Ebene
Das Land Niedersachsen gewährt Kommunen Zuwendungen für modellhafte Projekte, die die Inklusion von Menschen mit Behinderung auf der Ebene der Städte und Gemeinden fördern. mehr
Hierzu gehören insbesondere eine umfassende Barrierefreiheit und Zugänglichkeit sowie eine Infrastruktur für Beratungs- und Unterstützungsleistungen, Netzwerke, Begegnungen und Treffpunkte. Auch innovative Wohnformen werden gefördert (Zuschuss von 25.000 - 50.000 Euro, 50 - 80% der Ausgaben).
Kontakt: Herr Weigelt, Telefon: 04131 153234, E-Mail: Team4SL2@ls.niedersachsen.de Link
Wohnraumförderung durch die NBank – Neubau und Modernisierung
Das Land Niedersachsen fördert in seinem Wohnungsbauprogramm den Neu- und Umbau von Eigentum und Mietwohnungen. Die Mittelvergabe erfolgt über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) und ist an Einkommensgrenzen der (späteren) Nutzerinnen und Nutzer gebunden. Gefördert wird in Form von zinsgünstigen oder zinslosen Darlehen und Tilgungsnachlässen. Eigenanteile müssen erbracht werden.
weitere Informationen Link
Aktion Mensch
Aktion Mensch fördert vorrangig Vorhaben von freien gemeinnützigen Organisationen, die die Lebenssituation von behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen verbessern. Aber auch ältere Menschen können profitieren (z. B. durch die "Förderaktion Barrierefreiheit"). mehr
Weitere Informationen über die Förderprogramme der Aktion Mensch: Ute Schmidt (Service-Telefon Förderung), Telefon: 0228 2092-5272
Mail: ute.schmidt@aktion-mensch.de oder unter Link
Deutsches Hilfswerk
Gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen, die den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege angehören oder angeschlossen sind, können Förderanträge über die jeweiligen Landesverbände bei ihrem Bundesverband einreichen. mehr
Aber auch gemeinnützige Freie Träger können eine Förderung bei der Fernsehlotterie beantragen. Gefördert werden zum Beispiel
· soziale Maßnahmen (Personalkosten, aber auch Honorare und Sachkosten bis 100.000 Euro)
· Quartiersentwicklung (Personal- und Sachkosten bis 250.000 Euro)
· Investitionskosten im Bereich Altenhilfe (z. B. gemeinschaftlich genutzte Bereiche, bis 300.000 Euro)
· Wohngemeinschaften (Investitionskosten bis 300.000 Euro)
· Kleinstfond (bis 20.000 Euro)
Informationen: Stiftung Deutsches Hilfswerk, Tel.: 040 414104-0, info@deutsches-hilfswerk.de, Link
Gemeinwesenarbeit und Quartiersmanagement - Förderung durch die NBank
Mit diesem Programm sollen Maßnahmen der Gemeinwesenarbeit und des Quartiersmanagements entwickelt und umgesetzt werden. Ziele der modellhaften Förderung sind die Vermeidung sozialer Brennpunktbildung sowie die Strukturverbesserung und städtebauliche Aufwertung, die Sicherung des sozialen Zusammenhalts und die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe. mehr
- Modellprojekte, die zur Förderung der Integration und der Teilhabe mit Gemeinwesenarbeit und Quartiersmanagement Nachbarschaften und Wohnquartiere stärken
- Zuschuss bis maximal 75% der förderfähigen Ausgaben, maximal 75.000 Euro für ein Projekt und 150.000 Euro für mehrere Projekte (ca. 20 Projekte pro Jahr)
weitere Informationen Link
Rauchwarnmelder: Das Bundessozialgericht hat am 14.06 2014 entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für Rauchwarnmelder für gehörlose Versicherte übernehmen müssen.
Rauchmelder Kurzversion pdf Rauchmelder-Urteil pdf
Treppensteigehilfe: Nachdem eine 71jährige Rentnerin in einer Berufungsverhandlung die Kostenübernahme für eine Treppensteigehilfe vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erstritten hatte (Newsletter Mai 2014), hat nun auch das Bundessozialgericht am 16.07.2014 in mündlicher Verhandlung über eine Revision zu einer Treppensteigeversorgung entschieden. Diese bezieht sich allerdings nur auf pflegebedürftige Menschen. “Dem pflegebedürftigen Kläger (Pflegestufe III) steht der Anspruch auf Versorgung mit der elektronisch betriebenen mobilen Treppensteigehilfe zu. […] Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 33 SGB V, sondern aus § 40 Abs 1 Satz 1 SGB XI.” Hintergründe pdf Urteil-Landesgericht pdf
Auch Reparaturkosten können zuschussfähig sein: Bezuschusst die Pflegekasse den behindertengerechten Umbau einer Wohnung, können auch später angefallene Reparaturkosten zuschussfähig sein, wenn die Umbaumaßnahme und die geltend gemachten Reparaturkosten den gesetzlichen Zuschuss-Höchstbetrag von derzeit 4.000 Euro nicht überschreiten. Wenn der Defekt zu einem kompletten Ausfall oder zur Gebrauchsunfähigkeit führt, kann dies als Änderung der Pflegesituation gewertet werden und die Reparatur als weitere Maßnahme gewährt werden. Einfache funktionswiederherstellende Reparaturen oder regelhafte Wartungen sind aber für die Feststellung einer erneuten wohnumfelderverbessernden Maßnahme nicht ausreichend (Bundessozialgericht in Kassel vom 25.01.2017, Aktenzeichen: B 3 P 4/16 R und B 3 P 2/15 R).
Urteile zu Hilfsmitteln: Link